Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 290
§ 290 – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat, normal normal ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Rentenversicherung erstattet Aufwendungen für Rentenanwartschaften, die vor dem 1. Januar 1992 durch Familiengerichte entschieden wurden.
- Die Erstattung erfolgt nur, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich stattfand, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.
- Eine Erstattung entfällt, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat.
- Auch wenn ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt wurden, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
- Dies gilt nicht, wenn Rentenanwartschaften durch Übertragung ersetzt wurden.